Anwaltskanzlei BartelsProzesskostenhilfe



Beiträge
Ihr Mandat in Berlin

 
Aktuelles
 

Willensfreiheit im Betreuungsfall?

wille Anwaltlicher Rat zu vorzeitigen Patientenverfügungen

Seit 15 Jahren liegt die US-Amerikanerin Terri Schiavo im Wachkoma. 19 Richter aus Florida und ein Bundesrichter haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der 41-jährigen Frau, deren Gehirn nach einem Schlaganfall dauerhaft geschädigt ist, die überlebenswichtige Magensonde wieder eingesetzt werden muss - oder ob Frau Schiawo ohne künstliche Ernährung langsam sterben wird. Die Debatte über das Schicksal der Amerikanerin hat im März 2005 auch die deutsche Öffentlichkeit beschäftigt. Im Brennpunkt steht die Frage: Kann man schon zu Lebzeiten bestimmen, ob lebenserhaltene Maßnahmen abgebrochen werden, wenn man selbst längst willenlos ist? Überhaupt: Wie bestimmt man im voraus Angehörige, die im Pflegefall wichtige Rechtsgeschäfte erledigen?

Der Rat kann nur lauten: rechtzeitig Vorsorge treffen und zwar zu einem Zeitpunkt, wo es noch möglich ist, wirksame Regelungen für die Zukunft anzuordnen. Zu unterscheiden sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Die Vorsorgevollmacht, hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1896 Abs. 2, 1904 Abs. 2 BGB. Danach bezieht sich auf die Frage, wer im Betreuungsfall die Geschäfte des täglichen Lebens und besondere Rechtsgeschäfte erledigt. Medizinische Behandlungsfragen werden ausgeklammert. Damit eignet diese Vollmacht sich für denjenigen, der des Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder bestimmen, wer im Betreuungsfall - wenn die eigenen Belange nicht mehr selbst wahrgenommen werden können - seine Interessen wahrnehmen und auf welche Weise dies geschehen soll. Im Hinblick auf ihren besonderen Vertrauenscharakter wird die Vorsorgevollmacht meist dem Ehepartner oder einem nahen Angehörigen erteilt. Sie kann die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte oder als Generalvollmacht ausgestaltet werden. Die Vorsorgevollmacht sollte unbedingt in schriftlicher Form angelegt werden, damit sie den Willen mit konkreten Weisungen beweiskräftig zum Ausdruck bringt. Bitte beachten Sie: Soll die Vollmacht sich auch auf Grundstücksgeschäfte erstrecken, so ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Eine Patientenverfügung dient der Beurkundung eigener Wünsche in bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. In ihr werden häufig Themen, wie der Verzicht auf künstliche Ernährung oder lebenserhaltende Maßnahmen im Falle schwerster Krankheit geregelt. Hier gilt es: Verwenden Sie keine schwammigen Formulierungen! Die Verfügung muss sich auf konkrete Behandlungsmethoden beziehen. Unzueichend und damit unverbindlich sind Formulierungen wie: "Ich will nicht an Schläuchen hängen".

Die Verfügung muss außerdem persönlich unterschrieben sein.

Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite und überprüfe Ihren Entwurf, oder entwerfe für Sie eine juristisch belastbare Verfügung.

Laut einer Emnid-Umfrage haben bereits sieben Millionen Deutsche eine Patientenverfügung verfasst (Der Tagesspiegel v. 23.03.2005). Doch das bedeutet nicht, dass diese letztlich für Ärzte und Angehörige verbindlich ist.


|Home| |Wie gehe ich vor?| |Kanzleiprofil|
|Beiträge|
|Seminare|
|Online-Rechtsberatung|
|Link|
|eMail| |Adresse|