Anwaltskanzlei BartelsProzesskostenhilfe


Wie gehe ich vor?
Ihr Mandat in Berlin

 
 
                          Die Berufsordnung  BORA
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Berufsordnung_BORABerufsordnung  in der Fassung vom 1.1.2002

Die Berufsordnung tritt mit Ausnahme des § 31 Abs. 2  BORA am 1. September 1999 in Kraft. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung, in der der Begriff  Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:

        Inhaltsübersicht

      Erster Teil 

        Freiheit der Berufsausübung

        § 1 Freiheit der Advokatur

      Zweiter Teil

        Pflichten bei der Berufsausübung

      Erster Abschnitt

        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten

        § 2 Verschwiegenheit

        § 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

        § 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte

        § 5 Kanzlei

      Zweiter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung

        § 6 Werbung

        § 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

        § 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit

        § 9 Kurzbezeichnungen

        § 10 Briefbögen

     Dritter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und
        Beendigung des Mandats

        § 11 Unterrichtung des Mandanten

        § 12 Umgehung des Gegenanwalts

        § 13 Versäumnisurteil

        § 14 Zustellungen

        § 15 Mandatswechsel

        § 16 Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe

        § 17 Zurückbehaltung von Handakten

        § 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

      Vierter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

        § 19 Akteneinsicht

        § 20 Berufstracht

      Fünfter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von
        Gebühren

        § 21 Honorarvereinbarung

        § 22 Gebühren- und Honorarteilung

        § 23 Abrechnungsverhalten

      Sechster Abschnitt

        Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer,
        deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern

        § 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

        § 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen

        § 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

        § 27 Beteiligung Dritter

        § 28 Ausbildungsverhältnisse

      Siebter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden
        Rechtsverkehr

        § 29 Berufsordnung und CCBE-Standesregeln

      Achter Abschnitt

        Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

        § 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

        § 31 Sternsozietät

        § 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit

        § 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

      Neunter Abschnitt

        Anwendungsbereich

        § 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer

      Dritter Teil

      Schlußbestimmungen

        § 35 Inkrafttreten und Ausfertigung


 

                        Erster Teil

                     Freiheit der Berufsausübung

        § 1 Freiheit der Advokatur

        (1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt
        und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung
        ihn nicht besonders verpflichten.

        (2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die
        Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der
        Verwirklichung des Rechtsstaats.

        (3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen
        Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine
        Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen,
        rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu
        begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und
        Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige
        Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu
        sichern.

                             Zweiter Teil

                  Pflichten bei der Berufsausübung

                     Erster Abschnitt

                Allgemeine Berufs- und Grundpflichten

        § 2 Verschwiegenheit

        (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und
        verpflichtet.

        (2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen
        sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes
        bekanntgeworden ist, und bestehen nach Beendigung des
        Mandats fort. 

        (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese
        Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen
        zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von
        Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die
        Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die
        Offenbarung erfordern.

        (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen
        Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur
        Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2
        Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten
        und anzuhalten.
 
 

        § 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der
        Berufstätigkeit

        (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich
        in welcher Funktion, eine andere Partei in derselben
        Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten
        oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger
        Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung
        beruflich befaßt war.

        (2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt
        oder Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59
        a Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der Rechtsanwalt in
        Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger
        Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in
        Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, in derselben
        Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden
        Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat
        oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich
        befaßt ist oder war.

        (3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
        Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung beendet ist
        und der Rechtsanwalt während der Zeit gemeinsamer
        Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein solcher nach
        außen hervorgetreten ist und auch selbst mit der
        Rechtssache nicht befaßt war.

        (4) Wer erkennt, daß er entgegen den Absätzen 1 oder 2
        tätig ist, hat unverzüglich davon seinen Mandanten zu
        unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu
        beenden.
 
 

        § 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte

        (1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in
        Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5
        Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.

        (2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte,
        insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden,
        sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
        Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf
        Anderkonten zu verwalten; dies sind für ständige
        Auftraggeber und im übrigen in der Regel Einzelanderkonten.
        Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-
        € für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen
        Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind
        gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas
        anderes vereinbart ist. Die Pflicht zur Abrechnung nach § 23
        bleibt unberührt.

        (3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet
        werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als
        den Mandanten bestimmt sind.
 

        § 5 Kanzlei

        Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine
        Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und
        organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.


 

                          Zweiter Abschnitt

         Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der
                              Werbung

        § 6 Werbung

        (1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und
        seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich
        unterrichten und berufsbezogen sind.

        (2) Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere
        vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen
        weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben
        werden.

        (3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig.
        Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in
        Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage
        zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

        (4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, daß Dritte
        für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
 

        § 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

        (1) Unabhängig von der Angabe von
        Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der
        Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder
        Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind
        nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens
        drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und
        Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu
        bezeichnen.

        (2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der
        Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet
        nachhaltig tätig gewesen ist.
 

       § 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit 

        Auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung darf nur
        hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger
        Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit
        sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a
        Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer
        angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten
        Kooperation erfolgt. Zulässig ist auch der Hinweis auf die
        Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen
        Interessenvereinigung.
 

        § 9 Kurzbezeichnungen

        (1) Bei beruflicher Zusammenarbeit, soweit sie in einer
        Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise
        (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen
        Personen im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung
        erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese
        muß bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich
        geführt werden.

        (2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter,
        Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der
        Kurzbezeichnung weitergeführt werden.

        (3) Die Kurzbezeichnung darf im übrigen nur einen auf die
        gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz
        enthalten.
 

        § 10 Briefbögen

        (1) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer
        Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit
        mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt
        werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in
        einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten sind. Es
        muß mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende
        Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
        Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt
        werden.

        (2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
        Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

        (3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden
        auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift
        anzugeben.

        (4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter,
        Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen
        nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich
        gemacht wird; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
 

                     Dritter Abschnitt

             Besondere Berufspflichten bei der Annahme,
             Wahrnehmung und Beendigung des Mandats

        § 11 Unterrichtung des Mandanten

        (1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache
        wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu
        unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
        erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu
        geben.

        (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu
        beantworten.
 

        § 12 Umgehung des Gegenanwalts

        (1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des
        Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem
        unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

        (2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der
        Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu
        unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine
        Abschrift unverzüglich zu übersenden.
 

        § 13 Versäumnisurteil

        Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der
        Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies
        zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die
        Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne
        Ankündigung stellen.
 
 

        § 14 Zustellungen

        Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen
        entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem
        Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der
        Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung
        die Mitwirkung verweigert, muß er dies dem Absender
        unverzüglich mitteilen.
 
 

        § 15 Mandatswechsel

        (1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt
        übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, daß der
        früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme
        unverzüglich benachrichtigt wird.

        (2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen
        Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt, hat diesen unverzüglich
        über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.

        (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur
        beratend tätig wird.
 

        § 16 Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe

        (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlaß
        auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe
        hinzuweisen.

        (2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von
        Prozeßkostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von
        Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten
        Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und
        in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, daß der Mandant
        oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. 
 

        § 17 Zurückbehaltung von Handakten

        Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4
        Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem
        berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe
        dadurch Rechnung tragen, daß er ihm Kopien überläßt, es
        sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf
        die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der
        Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem
        Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen
        Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten
        Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird. 
 
 

        § 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

        Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder
        Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. 
 

                    Vierter Abschnitt

         Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und
                              Behörden

        § 19 Akteneinsicht

        (1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur
        Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeiter
        aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im
        ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig
        zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. Bei deren
        Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen,
        daß Unbefugte keine Kenntnis erhalten.

        (2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten
        überlassen werden. Soweit jedoch gesetzliche
        Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene
        Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das
        Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der Rechtsanwalt dies
        auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten
        oder andere Personen zu beachten.
 

        § 20 Berufstracht

        Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe,
        soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in
        Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.
 

                    Fünfter Abschnitt

           Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und
                     Abrechnung von Gebühren

        § 21 Honorarvereinbarung

        (1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu
        fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten,
        die es anstelle des Mandanten oder neben diesem
        übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich
        gegenüber dem Mandanten verpflichten, diesen von
        anfallenden Gebühren freizustellen.

        (2) Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung
        verstößt nicht gegen § 49 b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, 
        wenn sie an erfolgsbezogene Bestimmungen der
        Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anknüpft. (aufgehoben durch
        Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 7. 3. 1997)

        § 22 Gebühren- und Honorarteilung

        Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49 b
        Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der
        Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen
        Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit
        anzusehen.
 

        § 23 Abrechnungsverhalten

        Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der
        Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder
        Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und
        Fremdgelder unverzüglich abzurechnen.
 

                         Sechster Abschnitt

              Besondere Berufspflichten gegenüber der
             Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und
                       gegenüber Mitarbeitern

        § 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

        (1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der
        Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich
        anzuzeigen:

        1. die Änderung des Namens, 

        2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei und
        Wohnung, 

        3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei nebst
        Nummern, 

        4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät,
        Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur
        gemeinschaftlichen Berufsausübung, 

        5. die Eingehung und Beendigung von
        Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

        (2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56
        Bundesrechtsanwaltsordnung sind dem Vorstand der
        Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und
        auf Verlangen Urkunden vorzulegen.
 
 

        § 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen

        Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf
        hinweisen, daß er gegen Berufspflichten verstoße, so darf
        dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, daß die
        Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine
        Reaktion in anderer Weise erfordern.
 

        § 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen
        Mitarbeitern

        (1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen
        beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die

        a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und
        Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des
        beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte
        Mandatsbearbeitung ermöglichen,

        b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang
        der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des
        beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit
        entsprechende Vergütung gewährleisten, 

        c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen
        angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und

        d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine
        angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

        (2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und
        Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen
        beschäftigen.
 

        § 27 Beteiligung Dritter

        Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen
        Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen
        Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt
        nicht für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge,
        Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen,
        die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der
        beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
 

        § 28 Ausbildungsverhältnisse

        Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, daß die Tätigkeit
        eines Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des
        Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
 

                    Siebter Abschnitt

         Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden
                           Rechtsverkehr

        § 29 Berufsordnung und CCBE-Standesregeln

        (1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.5
        der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen
        Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28. Oktober 1988
        (Anlage zu dieser Berufsordnung) gelten anstelle dieser
        Berufsordnung jene Standesregeln, soweit nicht
        europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches
        Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht Vorrang
        haben. Sind die Standesregeln der Rechtsanwälte der
        Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, dann hat der
        Rechtsanwalt den ausländischen Rechtsanwalt unverzüglich
        auf den Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts und
        des deutschen Verfassungs-, Gesetzes- oder
        Verordnungsrechts hinzuweisen; dies kommt insbesondere
        bei der Anwendung von Nr. 5.3 jener Standesregeln in
        Betracht.

        (2) Sonstige grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit
        unterliegt dieser Berufsordnung. 
 

                    Achter Abschnitt

               Besondere Berufspflichten bei beruflicher
                          Zusammenarbeit

        § 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

        Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach §
        59 a Abs.1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger
        Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
        in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer
        Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit
        auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für
        die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59 a Abs.3
        Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern
        sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
 
 

        § 31 Sternsozietät

        Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen nach § 59 a Abs.
        1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur
        dann zu einer Sozietät, zur gemeinschaftlichen
        Berufsausübung in sonstiger Weise oder in einer
        Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese nicht daneben
        einer weiteren Sozietät, Verbindung zur gemeinschaftlichen
        Berufsausübung in sonstiger Weise oder Bürogemeinschaft
        angehören. Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen
        anderer nach § 59 a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung
        sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik
        Deutschland tätig werden.
 
 

        § 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit

        (1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien mangels
        anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu
        befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten
        soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der
        Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem
        gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine
        Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches
        Rundschreiben nicht zustande, darf jeder der bisherigen
        Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen.
        Der ausscheidende Sozius darf am bisherigen Kanzleisitz
        einen Hinweis auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der
        verbleibende Sozius hat während dieser Zeit auf Anfrage die
        neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern des
        ausgeschiedenen Sozius bekannt zu geben.

        (2) Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus der
        Sozietät gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggeber,
        mit deren laufenden Sachen der ausscheidende Sozius zum
        Zeitpunkt seines Ausscheidens befaßt oder für die er vor
        seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das
        Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekannt zu
        geben, bleibt unberührt.

        (3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt entsprechend für die
        Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger
        Weise, wenn diese nach außen als Sozietät hervorgetreten
        ist.
 
 

        § 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher
        Zusammenarbeit

        (1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und
        Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als
        Form der beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten sie
        sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der beruflichen
        Zusammenarbeit. 

        (2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form
        hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, daß die Regeln
        dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten
        werden. 
 

                          Neunter Abschnitt

                        Anwendungsbereich

        § 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer

        (1) Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Sinne der
        §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten hinsichtlich
        ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1
        bis 33 sowie die Anlage entsprechend. 

        (2) Für ausländische Rechtsanwälte, die nach den
        Vorschriften des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes in
        der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die
        Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 3
        Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

        (3) Für Inhaber einer Erlaubnis nach dem
        Rechtsberatungsgesetz, die Mitglieder einer
        Rechtsanwaltskammer sind, gelten die §§ 2 bis 13, 15 bis
        19, 21 bis 33 sowie die Anlage entsprechend. 

                        Dritter Teil

                        Schlußbestimmungen

        § 35 Inkrafttreten und Ausfertigung

        (1) Diese Berufsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung
        an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht
        das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile
        derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des
        dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den
        BRAK-Mitteilungen folgt. 

        (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in den
        BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen. 

        (3) Die Berufsordnung ist durch den Vorsitzenden und den
        Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.


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